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   BGH, 26.06.2020 - V ZR 199/19   

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https://dejure.org/2020,20077
BGH, 26.06.2020 - V ZR 199/19 (https://dejure.org/2020,20077)
BGH, Entscheidung vom 26.06.2020 - V ZR 199/19 (https://dejure.org/2020,20077)
BGH, Entscheidung vom 26. Juni 2020 - V ZR 199/19 (https://dejure.org/2020,20077)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 16 Abs 2 WoEigG, § 16 Abs 4 WoEigG
    Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Anlage besteht aus vier Häusern und einer Tiefgarage. Die Häuser A, B und D sowie die Tiefgarage wurden neu errichtet, während das Haus C, ein Altbau, saniert wurde. Die Teilungserklärung regelt in § 3 unter ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Tragen der Kosten für die Instandsetzung der in dem Haus aufgetretenen Feuchtigkeitsschäden von allen Wohnungseigentümern; Vorsehen einer umfassenden verwaltungsmäßigen Trennung der Untergemeinschaften durch Teilungserklärung

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    WEG § 16 Abs. 2, 4
    Auslegung einer in Teilungserklärung enthaltenen Regelung zur Kostentragung bei Untergemeinschaften

  • rewis.io

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Auslegung der in der Teilungserklärung enthalten Kostentragungsregelung hinsichtlich gebildeter Untergemeinschaften

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 16 Abs. 2 ; WEG § 16 Abs. 4
    Tragen der Kosten für die Instandsetzung der in dem Haus aufgetretenen Feuchtigkeitsschäden von allen Wohnungseigentümern; Vorsehen einer umfassenden verwaltungsmäßigen Trennung der Untergemeinschaften durch Teilungserklärung

  • datenbank.nwb.de

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Auslegung der in der Teilungserklärung enthalten Kostentragungsregelung hinsichtlich gebildeter Untergemeinschaften

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • mietrecht-dav.de PDF, S. 58 (Leitsatz)

    Wohnungseigentumsrecht: Mehrhausanlage; Kostentrennung; Verwaltungszuständigkeit

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Kostenzuweisung an Untergemeinschaft gilt im Zweifel umfassend

Besprechungen u.ä.

  • beck-blog (Entscheidungsbesprechung)

    Unklarer Umlageschlüssel ist nach Karlsruher Auslegung klarer Umlageschlüssel [[klarer unklarer Umlageschlüssel]

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2020, 959
  • NZM 2020, 715
  • ZMR 2020, 862
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 10.11.2017 - V ZR 184/16

    Wohnungseigentumssache: Beschlusskompetenz der Mitglieder der für einzelne

    Auszug aus BGH, 26.06.2020 - V ZR 199/19
    Dabei müssen Abweichungen von der gesetzlichen Verteilung der Aufgaben, Kompetenzen und Kosten klar und eindeutig aus der Gemeinschaftsordnung hervorgehen (st. Rspr., vgl. Senat, Urteil vom 10. November 2017 - V ZR 184/16, NJW 2018, 1309 Rn. 14; Urteil vom 22. März 2019 - V ZR 145/18, ZNotP 2020, 33 Rn. 7 jeweils mwN).

    Denn die Verwaltungszuständigkeit einer Untergemeinschaft kann nur insoweit wirksam vereinbart werden, als deren Mitglieder die durch die Verwaltungsmaßnahmen der Untergemeinschaft entstehenden Kosten im Innenverhältnis allein tragen müssen (vgl. Senat, Urteil vom 10. November 2017 - V ZR 184/16, NJW 2018, 1309 Rn. 27).

  • BGH, 04.05.2018 - V ZR 203/17

    Sanierungspflichten in einem in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilten Altbau

    Auszug aus BGH, 26.06.2020 - V ZR 199/19
    Für die Erfassung sämtlicher - also auch der in Rede stehenden - nach der Errichtung bzw. Sanierung aufgetretenen Mängel spricht zwar, dass die Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums nach gefestigter Rechtsprechung auch die Behebung anfänglicher Mängel umfasst (vgl. Senat, Urteil vom 4. Mai 2018 - V ZR 203/17, NJW 2018, 3238 Rn. 10 mwN).
  • BGH, 10.12.2010 - V ZR 60/10

    Wohnungseigentum: Ausschluss von der Wohnungseigentümerversammlung bei Verzug mit

    Auszug aus BGH, 26.06.2020 - V ZR 199/19
    Dass einzelne Eigentümer einem Stimmverbot unterliegen und ihre Stimmen zu Unrecht gewertet worden sind, muss zweifelsfrei im Rahmen einer Anfechtungsklage geltend gemacht werden (vgl. Bärmann/Merle, WEG, 14. Aufl., § 25 Rn. 173; BeckOK WEG/Bartholome [1.5.2020], § 25 Rn. 148; Schultzky in Jennißen, WEG, 6. Aufl., § 25 Rn. 136a; vgl. auch jeweils zum umgekehrten Fall des Stimmrechtsausschlusses Senat, Urteil vom 10. Dezember 2010 - V ZR 60/10, NZM 2011, 246 Rn. 10; Urteil vom 14. Februar 2020 - V ZR 159/19, WuM 2020, 366 Rn. 18).
  • BGH, 17.04.2015 - V ZR 12/14

    Wohnungseigentum: Bildung getrennter Instandhaltungsrücklagen in einer

    Auszug aus BGH, 26.06.2020 - V ZR 199/19
    Eine solche Vorgabe ist im Zweifel umfassend gemeint, soweit die Kosten den Verwaltungseinheiten eindeutig zugeordnet werden können, woran bei getrennten Baukörpern kein Zweifel besteht (vgl. dazu Senat, Urteil vom 17. April 2015 V ZR 12/14, ZWE 2015, 335 Rn. 22).
  • BGH, 20.07.2012 - V ZR 231/11

    Wohnungseigentumsverfahren: Passivlegitimation bei Beschlussanfechtungsklage bzw.

    Auszug aus BGH, 26.06.2020 - V ZR 199/19
    Wie es sich verhält, wenn eine Untergemeinschaft nach der Teilungserklärung eine eigene Teilversammlung abhalten darf und gleichwohl die Versammlung aller Wohnungseigentümer in einer die Untergemeinschaft betreffenden Angelegenheit abgestimmt hat, kann dahinstehen (vgl. zum umgekehrten Fall einer Beschlussfassung der Teilversammlung über Angelegenheiten der gesamten Gemeinschaft Senat, Urteil vom 20. Juli 2012 - V ZR 231/11, ZWE 2012, 494 Rn. 11 f.).
  • BGH, 14.02.2020 - V ZR 159/19

    Werdende Wohnungseigentümergemeinschaft unabhängig von Verpflichtung aus

    Auszug aus BGH, 26.06.2020 - V ZR 199/19
    Dass einzelne Eigentümer einem Stimmverbot unterliegen und ihre Stimmen zu Unrecht gewertet worden sind, muss zweifelsfrei im Rahmen einer Anfechtungsklage geltend gemacht werden (vgl. Bärmann/Merle, WEG, 14. Aufl., § 25 Rn. 173; BeckOK WEG/Bartholome [1.5.2020], § 25 Rn. 148; Schultzky in Jennißen, WEG, 6. Aufl., § 25 Rn. 136a; vgl. auch jeweils zum umgekehrten Fall des Stimmrechtsausschlusses Senat, Urteil vom 10. Dezember 2010 - V ZR 60/10, NZM 2011, 246 Rn. 10; Urteil vom 14. Februar 2020 - V ZR 159/19, WuM 2020, 366 Rn. 18).
  • BGH, 22.03.2019 - V ZR 145/18

    Umlage der Kosten für die Reparatur der Hebebühnen der Doppelparker und

    Auszug aus BGH, 26.06.2020 - V ZR 199/19
    Dabei müssen Abweichungen von der gesetzlichen Verteilung der Aufgaben, Kompetenzen und Kosten klar und eindeutig aus der Gemeinschaftsordnung hervorgehen (st. Rspr., vgl. Senat, Urteil vom 10. November 2017 - V ZR 184/16, NJW 2018, 1309 Rn. 14; Urteil vom 22. März 2019 - V ZR 145/18, ZNotP 2020, 33 Rn. 7 jeweils mwN).
  • BGH, 17.03.2023 - V ZR 140/22

    "Beschlusszwang" für bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums nach neuem

    (a) Die Gemeinschaftsordnung von 1971 regelt die alleinige Nutzung der an das jeweilige Wohnhaus anschließenden Hälfte des Grundstücks, begründet also (nur) ein Sondernutzungsrecht unter anderem an dem jeweiligen Teil des Gartens; sie enthält insbesondere keine Bestimmung dahingehend, dass die Sondernutzungsflächen wie real geteiltes Eigentum behandelt werden sollen (vgl. zu einer solchen Regelung Senat, Urteil vom 26. Juni 2020 - V ZR 199/19, NJW-RR 2020, 959).
  • BGH, 16.07.2021 - V ZR 284/19

    Wohnungseigentumssache: Prozessführungsbefugnis des Wohnungseigentümerverbands

    Umstände außerhalb der Eintragung dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (Senat, Urteil vom 26. Juni 2020 - V ZR 199/19, NJW-RR 2020, 959 Rn. 6 mwN).

    Seine Auslegung, die der Senat vollumfänglich überprüfen kann (vgl. Senat, Urteil vom 26. Juni 2020 - V ZR 199/19, NJW-RR 2020, 959 Rn. 6 mwN), lässt unberücksichtigt, dass eine Teilungserklärung, bei der zumindest unklar ist, ob sie eine Zweckbestimmung enthält, im Zweifel keine Einschränkung vorgibt (vgl. Senat, Urteil vom 8. März 2019 - V ZR 330/17, NJW-RR 2019, 519 Rn. 19).

  • BGH, 12.11.2021 - V ZR 204/20

    Wohnungseigentum: Bildung verselbstständigter Untergemeinschaften für die

    Dabei müssen Abweichungen von der gesetzlichen Verteilung der Aufgaben, Kompetenzen und Kosten klar und eindeutig aus der Gemeinschaftsordnung hervorgehen (st. Rspr., vgl. Senat, Urteil vom 26. Juni 2020 - V ZR 199/19, NZM 2020, 715 Rn. 6 mwN).

    Eine solche Vorgabe ist im Zweifel umfassend gemeint (vgl. Senat, Urteil vom 26. Juni 2020 - V ZR 199/19, NZM 2020, 715 Rn. 10).

  • BGH, 20.11.2020 - V ZR 196/19

    Wohnungseigentum: Entsprechende Anwendbarkeit der Regelungen über die

    Dabei müssen Abweichungen von der gesetzlichen Verteilung der Aufgaben, Kompetenzen und Kosten klar und eindeutig aus der Gemeinschaftsordnung hervorgehen (st. Rspr., vgl. Senat, Urteil vom 10. November 2017 - V ZR 184/16, NJW 2018, 1309 Rn. 14; Urteil vom 22. März 2019 - V ZR 145/18, ZWE 2019, 322 Rn. 7; Urteil vom 26. Juni 2020 - V ZR 199/19, NZM 2020, 715 Rn. 6, jeweils mwN).
  • BGH, 16.07.2021 - V ZR 163/20

    Wohnungseigentum - Auch bei Untergemeinschaften gilt: Nur einheitliche

    Inwieweit Untergemeinschaften in der Gemeinschaftsordnung Befugnisse in Bezug auf das Rechnungswesen der Wohnungseigentümergemeinschaft eingeräumt werden können, indem entweder auf einer einheitlichen Eigentümerversammlung ein Stimmverbot für die übrigen Wohnungseigentümer eingreift (zu einer derartigen Regelung in der Gemeinschaftsordnung vgl. Senat, Urteil vom 26. Juni 2020 - V ZR 199/19, ZWE 2020, 386 Rn. 14) oder den Untergemeinschaften in "ihren" Angelegenheiten Beschlusskompetenz und das Recht zu "Teilversammlungen" eingeräumt wird (zu einer Gemeinschaftsordnung dieses Inhalts vgl. Senat, Urteil vom 10. November 2017 - V ZR 184/16, WuM 2018, 100 Rn. 21 ff.) - ist nicht abschließend geklärt.
  • AG Erfurt, 22.06.2022 - 5 C 1260/21

    Wohnungseigentumsrecht: Vorrang einer Lasteneintragungsregelung in der

    Die Frage, ob in solchen Fällen die Kostenlast zur Herstellung als Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG alle Eigentümer treffen muss oder eine anderweitige Vereinbarung (wie hier in § 3 GO niedergelegt) auch für diesen Fall vorrangig Geltung beanspruchen kann, wird uneinheitlich beantwortet (für Ersteres z. B.: OLG München NJW 2007, S. 2418; OLG Köln NZM 2002, S. 125; für Letzteres z. B.: BGH NJW-RR 2020, S. 959 (Mehrhausanlage betreffend); LG Koblenz ZMR 2015, S. 57; LG München I ZMR 2012, S. 44; Jennißen, 7. Aufl., Rn. 50 f. zu § 16 WEG).
  • LG München I, 04.11.2021 - 36 S 14711/20

    Eigentümerversammlung: Einladungsmangel bei Übersendung von Vollmachtsvordrucken?

    Den Untergemeinschaften können in der Gemeinschaftsordnung Befugnisse etwa in Bezug auf das Rechnungswesen der Wohnungseigentümergemeinschaft eingeräumt werden, indem entweder auf einer einheitlichen Eigentümerversammlung ein Stimmverbot für die übrigen Wohnungseigentümer eingreift (zu einer derartigen Regelung in der Gemeinschaftsordnung vgl. BGH ZWE 2020, 386 Rn. 14) oder den Untergemeinschaften in "ihren" Angelegenheiten Beschlusskompetenz und das Recht zu "Teilversammlungen" eingeräumt wird (zu einer Gemeinschaftsordnung dieses Inhalts vgl. BGH WuM 2018, 100 Rn. 21 ff. = ZWE 2018, 124; vgl. BGH, ZWE 2021, 363 Rn. 7, beckonline).
  • LG Hamburg, 29.06.2022 - 318 S 80/21

    WEG: Kostentragung im Falle mehrerer Untergemeinschaften

    Auch für solche Kostenpositionen ist es nach der Rechtsprechung des BGH bei entsprechenden Regelungen in der Teilungserklärung nicht ausgeschlossen, diese einzelnen Wohnungseigentümern aufzuerlegen (BGH, Urteil vom 26.06.2020 - V ZR 199/19 Rn. 11, zitiert nach juris).
  • LG München I, 20.09.2023 - 1 S 9372/22

    Wohngebäudeversicherung, Eigentümerversammlung, Miteigentumsanteil, Einzelner

    Im Übrigen verbleibt es, sofern in der Gemeinschaftsordnung keine klare und eindeutige Regelung getroffen wird, im Zweifel bei der gesetzlichen Regelung (vgl. BGH, Urteil vom 09.12.2016, Az: V ZR 124/16, juris Rn 14; BGH, Urteil vom 14.06.2019, Az: V ZR 254/17, juris Rn 7; BGH, Urteil vom 26.06.2020, Az: V ZR 199/19, juris Rn 6), hier also bei der Verteilung nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile (§ 16 II Satz 1 WEG bzw. § 6 Nr. 4) der GO als Auffangregelung für die Kostenverteilung).
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